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Regelungen zum Reiten in Thüringen
Auf öffentlichen Straßen und Wegen ist das Reiten und Fahren mit Kutschen nach der Straßenverkehrsordnung (STVO) möglich und es gelten die einheitlichen Verkehrsregeln. Ist ein Reitweg gesondert gekennzeichnet (§41 Abs. 2 Nr. 5 STVO), so ist dieser zu benutzen. Das Reiten und Fahren auf nichtöffentlichen Wegen erfolgt auf eigene Gefahr. Außerhalb öffentlicher Straßen und Wege gelten außerdem spezielle Regelungen.
Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern (ThürWaldG §6, Änderung vom 06. Januar 2003)
(1) 1. Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedem gestattet.
2. Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr, besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht des Waldes nicht begründet.
3. Dies gilt auch für gekennzeichnete Wege und Pfade.
(2) 1. Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass der Wald nicht beschädigt oder verunreinigt, seine Bewirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
2. Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen.
(3) 1. Reiten ist auf gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet.
2. Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Straßen, die als Reitwege gekennzeichnet sind, erlaubt. Reit- und Kutschpferde müssen im Wald je ein beidseitig am Kopf befestigtes, sichtbares Kennzeichen tragen.
Kennzeichen anderer Länder werden anerkannt. Die Ausgabe der Kennzeichen erfolgt gegen eine Verwaltungsgebühr von 15 Euro durch die untere Forstbehörde. ... Reiterhöfen ist es zu gewerblichen Zwecken gestattet, übertragbare Kennzeichen an Reittouristen zu vergeben. (Kennzeichnung §2c Absatz 2, Änderung der Ersten DVO z. ThürWaldG vom 09.11.2000)
Der Erwerb eines Kennzeichens ist einmalig und gilt auf Lebenszeit des Tieres.
Erholung in der freien Natur (ThürWaldG §34 Abs. 1 vom 29. April 1999)
Jeder darf im Außenbereich die Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr und unentgeltlich betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur im weiteren Umfange gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht begründet.


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